Satzung des Kreisjugendrings Heidenheim

§ 1 Name und Sitz

Der Verein „Kreisjugendring Heidenheim“ mit Sitz in Heidenheim ist ein unter VR 162 beim Amtsgericht Heidenheim eingetragener Verein. Er arbeitet im gesamten Kreisgebiet des Landkreises Heidenheim.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Kreisjugendring Heidenheim e. V. – nachfolgend KJR genannt - ist ein auf freiwilliger Basis gebildeter, gemeinnütziger Zusammenschluss der im Kreis Heidenheim tätigen Jugendverbände, Jugendorganisationen und Jugendgemeinschaften. Die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendorganisationen und Jugendgemeinschaften bekennen sich im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung in Zielsetzung und praktischer Arbeit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
  2. Der KJR vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitglieder, bei Wahrung parteipolitischer und konfessioneller Neutralität, die Interessen der jungen Menschen und ihren Organisationen im Kreis Heidenheim.
  3. Zu den Aufgaben des KJR gehören: 
    1. Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend und ihrer Verbände zu fördern und durch Erfahrungsaustausch an der Lösung von Jugendproblemen mitzuwirken 
    2. Die Interessen der Jugend im Landkreis Heidenheim und ihrer Jugendgemeinschaften gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten sowie die Jugendarbeit finanziell und ideell zu unterstützen, orientiert an den sich wandelnden Bedürfnissen der Jugend 
    3. Im Interesse der politischen Aktivierung der Jugend die Mitbestimmung bei allen betreffenden Fragen anzustreben 
    4. Insbesondere die im Rahmen des SGB VIII übertragene Aufgabe der öffentlichen Jugendpflege durchzuführen 
    5. Gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen anzuregen, zu planen, zu fördern, gegebenenfalls durchzuführen und die Jugendarbeit im Kreis Heidenheim zu koordinieren 
    6. Internationale Zusammenarbeit und Verständigung zu pflegen und zu fördern 
    7. Mit anderen Einrichtungen der Jugendarbeit zusammenzuarbeiten und die örtlichen Jugendringe im Kreisgebiet in ihrer Arbeit zu unterstützen und zu beraten 
    8. Bei der Planung von Einrichtungen für die Jugend mitzuwirken und mitzubestimmen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der KJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  4. Der Vorstand kann für seine Auslagen eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im KJR ist freiwillig.
  2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung dieser Satzung und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Mitglied kann jede/r Jugendverband, Jugendorganisation oder Jugendgemeinschaft aus dem Kreis Heidenheim werden, deren Aufgabe die außerschulische Jugendbildung im Sinne des SGB VIII ist. Für die Aufnahme gelten sinngemäß die "Hinweise für die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich der Jugendarbeit in Baden-Württemberg".
  4. Außerdem Jugendhäuser und Jugendzentren, Jugendgemeinderäte und Schülermitverwaltungen sowie studierenden Vertretungen die nicht schon über einen Orts- oder Stadtjugendring vertreten sind, können mit eigenem Stimmrecht aufgenommen werden.

§ 5 Aufnahme

  1. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; gleichzeitig ist die Zahl der Mitglieder anzugeben.
  2. Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten.
  3. Über eine Wiederaufnahme eines zuvor ausgeschlossenen Mitgliedsverbandes beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Delegierten.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Freiwilligen Austritt, der schriftlich erklärt werden muss.
  2. Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Der betreffende Verband ist vorher zu hören.
  3. Ein Mitglied, dessen Delegierte dreimal hintereinander unentschuldigt einer Mitgliederversammlung ferngeblieben sind, verliert die Mitgliedschaft. Vorauszugehen hat nach zweimaligem Fernbleiben eine Mitteilung an das Mitglied mit dem Hinweis auf den drohenden Ausschluss; die Mitgliederversammlung ist hierüber zu informieren.

§ 7 Organe des Kreisjugendrings

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Ausschüsse

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres schriftlich eine Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung mit vorläufiger Tagesordnung. Die Mitgliedsverbände müssen bis eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand ihre aktuellen Mitgliederzahlen mitgeteilt haben.
  2. Wenn von mindestens 1/3 aller Mitglieder unter Angaben von Gründen die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt wird, muss diese innerhalb einer Frist von 28 Kalendertagen stattfinden. Die Tagesordnung muss spätestens 10 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern vorliegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach Punkt 1 eingeladen wurde.
  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    1. Beschlussfassung in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, entsprechend § 2 dieser Satzung, insbesondere Festlegung der Ziele und Strategien für die Arbeit
    2. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    3. Die Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer, sowie das Einsetzen von Ausschüssen
    4. Die Verabschiedung der Haushaltspläne, Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    5. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des KJR, entsprechend § 5 und § 6 dieser Satzung
    7. Beschlussfassung von Satzungsänderungen und Auflösung des KJR
  5. Die Mitgliederversammlung kann Teile ihrer Aufgaben auf Ausschüsse übertragen
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das die/der Vorsitzende gegenzeichnet und innerhalb von 10 Wochen nach der Versammlung an die Mitgliedsverbände zu verschicken hat.
  7. Beratende Mitglieder sind:
    1. Ein Vertreter des Landkreises Heidenheim
    2. Personen, die nach Bedarf zu den Sitzungen des Vorstandes, den Ausschüssen oder der Mitgliederversammlung vom Vorstand eingeladen werden
  8. Stimmverteilung
    1. Die Verteilung der Stimmen richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder zwischen 6 und 35 Jahren der Organisation aus dem gesamten Kreis Heidenheim
    2. Die Organisationen erhalten
      1. bei 5 bis 40 Mitglieder 1 Delegierten
      2. bei 41 bis 100 Mitglieder 2 Delegierte
      3. bei 101 bis 500 Mitglieder 3 Delegierte
      4. bei 501 bis 1000 Mitglieder 4 Delegierte
      5. bei über 1000 Mitglieder 5 Delegierte
    3. Jedes Vorstandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, unabhängig vom entsendenden Verband
    4. Stadtjugendringe erhalten jeweils 2 Stimmen, Ortsjugendringe erhalten jeweils eine Stimme
    5. Jugendhäuser und Jugendzentren erhalten jeweils eine Stimme (§ 4 Ziffer 4)
    6. Jugendgemeinderäte und Schülermitverwaltungen (SMV) sowie Studierendenvertretungen erhalten jeweils eine Stimme
    7. Jede/Jeder Delegierte hat nur eine Stimme
    8. Das Höchstalter der Delegierten beträgt 35 Jahre

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand wird alle 2 Jahre für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
  2. Scheidet innerhalb der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit nachgewählt.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  4. Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand des KJR besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, einem/r Schatzmeister/in, und zwei Beisitzer/innen, auf Parität sollte geachtet werden.
  6. Geschäftsführender Vorstand und damit Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in. Diese sind einzeln vertretungsberechtigt.
  7. Der Vorstand handelt im Auftrag der Mitgliederversammlung über die operativen Aufgaben, er entscheidet bei schnell erforderlichen Beschlüssen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung anstelle der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind danach unverzüglich über die Beschlüsse zu informieren.
  8. Der Vorstand wird ermächtigt, einzelne Teile der Satzung in Absprache mit der zuständigen Behörde zu ändern, wenn diese die Eintragungsfähigkeit oder die Gemeinnützigkeit in Frage stellen. Er muss danach unverzüglich die Mitglieder informieren.

§ 10 Abstimmungen

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  2. Eine 2/3-Mehrheit aller Anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen ist erforderlich: 
    1. für die Aufnahme neuer Mitglieder (§ 5,2),
    2. für den Ausschluss von Mitgliedern (§ 6,2).
  3. Eine 3/4-Mehrheit aller Anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen ist bei Satzungsänderungen erforderlich. Sie ist schriftlich zu beantragen und in der Einladung zur Sitzung bekanntzugeben.
  4. Eine 3/4-Mehrheit aller Anwesenden stimmberechtigten ist für eine Wiederaufnahme nach einem Ausschluss eines Mitgliedsverbandes erforderlich.
  5. Wenn über die Auflösung des KJR abgestimmt werden soll, wird von § 8,3 abgewichen und mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen die Auflösung beschlossen.
  6. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines/einer stimmberechtigten Vertreters/Vertreterin muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

§ 11 Wahlen

Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim. In getrennten Wahlgängen werden gewählt:

  1. Der/die Vorsitzende: Gewählt ist der/die Kandidat/in, welcher/welche im 1. Wahlgang die einfache Mehrheit und mindestens 1/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird dieses Quorum nicht erreicht, genügt im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
  2. Der/die stellvertretende Vorsitzende: Gewählt ist der/die Kandidat/in, welcher/welche im 1. Wahlgang die einfache Mehrheit und mindestens 1/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird dieses Quorum nicht erreicht, genügt im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
  3. Der Schatzmeister: Gewählt ist der/die Kandidat/in, welcher/welche im 1. Wahlgang die einfache Mehrheit und mindestens 1/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird dieses Quorum nicht erreicht, genügt im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
  4. Die Beisitzer/innen: Die Wahl der Beisitzer/innen erfolgt nach folgender Regelung:
    1. Jede/r stimmberechtigte Vertreter/in der Mitgliederversammlung hat 2 Stimmen. Diese Stimmen müssen auf einem Stimmzettel abgegeben werden. Stimmhäufung ist ausgeschlossen. 
    2. Werden mehr Bewerber/innen vorgeschlagen als Sitze zu vergeben sind, so sind die Bewerber/innen gewählt, welche im 1. Wahlgang die meisten Stimmen aber mindestens 1/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Wird dieses Quorum nicht erreicht, genügt im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
  5. Die Kassenprüfer/innen: Die Wahl der Kassenprüfer/innen erfolgt nach folgender Regelung: 
    1. Jede/r stimmberechtigte Vertreter/in der Mitgliederversammlung hat 2 Stimmen. Diese Stimmen müssen auf einem Stimmzettel abgegeben werden. Stimmhäufung ist ausgeschlossen. 
    2. Werden mehr Bewerber/innen vorgeschlagen als Sitze zu vergeben sind, so sind die Bewerber/innen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.

§ 12 Geschäftsführung

  1. Der Kreisjugendring unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Möglichkeit eine Geschäftsstelle. Falls Mittel zur Verfügung stehen wird die Geschäftsstelle von einem/r Geschäftsführer/in geleitet. Die Einstellung des Geschäftsführers der Geschäftsführerin erfolgt durch geheime Wahl des Vorstandes. Dem Vorstand obliegt die Dienst- und Fachaufsicht. Der/die Geschäftsführer/in kann aus wichtigem Grund per Vorstands-beschluss entlassen werden. Dies ist den Delegierten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13 Kassenführung

  1. Der/die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Er/Sie berät in allen finanziellen Angelegenheiten und achtet auf die Einhaltung des Haushaltsplanes.
  2. Der/die Schatzmeister/in berichtet vierteljährlich im Vorstand über den aktuellen Finanzstatus.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Die Prüfung der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen.
  2. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Kassenprüfer/innen werden für die Dauer der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 15 Verwendung der Vermögens

Bei Auflösung des KJR wird das Vermögen, welches nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten bleibt, dem Landkreis Heidenheim übertragen, mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung der Jugendpflege im Landkreis Heidenheim zu verwenden.